Die Satzung der Linkspartei.PDS Hamburg

(beschlossen auf der Landesversammlung am 27.10.1996, geändert auf der Landesversammlungen am 24.01.1998, am 30.07.2005 und am 10.06.2006)

Präambel

Dem Erbe von Marx und Engels, den vielfältigen Strömungen der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung und ihren Klassenkämpfen sowie anderen revolutionären, sozialen und demokratischen Bewegungen kritisch verbunden und dem Antimilitarismus, Antirassismus, Antiimperialismus und insbesondere dem Antifaschismus verpflichtet, streiten die im Landesverband Hamburg der Linkspartei.PDS organisierten Sozialistinnen und Sozialisten für die reale Durchsetzung von Freiheit und sozialer Gerechtigkeit, Solidarität und gesellschaftlicher Emanzipation.

Gemeinsam sind wir der Ansicht, dass der prinzipiell menschenfeindliche Charakter von kapitalistisch strukturierten Gesellschaften, d. h. die ihnen als wichtigstes konstitutives Wesensmerkmal inhärente ökonomische Konkurrenz, die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen und das Prinzip der Profitmaximierung sowie der objektive Widerspruch zwischen gesellschaftlicher Produktion und der privaten Aneignung des Mehrwertes, global ursächlich verantwortlich sind für die Zerstörung der Natur sowie für die Gefährdung der menschlichen Zivilisation und Kultur. Als Sozialistinnen und Sozialisten sind wir an einem menschlichen Wertesystem orientiert. Wir sind uns daher einig, dass der Kapitalismus sowohl auf nationaler als auch auf globaler Ebene bekämpft und überwunden werden muss, um sozialistische Verhältnisse und eine Gesellschaft, in der die freie und sozial verantwortliche Entwicklung eines jeden die Bedingung für die freie und sozial verantwortliche Entwicklung aller geworden ist, zu verwirklichen. Um dieses Ziel zu realisieren, sind wir in der Linkspartei.PDS organisiert.

Mit ihren unterschiedlichen Positionen und Erfahrungen aus der radikaldemokratischen, sozialreformerischen, sozialistischen und kommunistischen Tradition sowie aus den Bewegungen gegen die Ausbeutung, Diskriminierung und Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der Natur führen die Mitglieder sowie die Sympathisantinnen und Sympathisanten im Landesverband die Debatte um Analyse und Kritik der kapitalistischen Verhältnisse als auch um die Aufarbeitung des politisch gescheiterten Sozialismusversuchs in der ehemaligen DDR und anderen Staaten, um gemeinsam in die heutigen und zukünftigen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen eingreifen zu können bzw. um die Initiative zu ergreifen, damit die notwendigen Auseinandersetzungen geführt werden. Dabei arbeiten wir mit anderen fortschrittlichen Organisationen und Parteien zusammen.

Gemeinsam sind wir der Auffassung, dass es zwischen den im Landesverband organisierten Menschen sowie zwischen den Gliederungen und Zusammenschlüssen des Landesverbandes der kritisch-solidarischen Auseinandersetzung über die Aufgaben der Partei bedarf, die sich aus den realen Widersprüchen und Konflikten ergeben. Die ständige kritische Auseinandersetzung ist für die Entwicklung gemeinsamer produktiver Handlungsfähigkeit unabdinglich. Durch die Erfahrungen der politisch aktiven Menschen im Landesverband wird die umfassende Diskussion der realen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen ermöglicht; sie drückt sich in der politischen Tätigkeit des Landesverbandes aus.

Die Mitglieder des Landesverbandes geben sich mit dieser Satzung die formale Grundlage für den innerparteilichen Arbeitsprozess, um wirkungsvoll in die gesellschaftlichen Auseinandersetzungen eingreifen zu können.

I. Name und Sitz

(1) Der Name des Landesverbandes lautet: "Die Linkspartei. Landesverband Hamburg". Der Landesverband führt die Zusatzbezeichnung "PDS". Die Kurzbezeichnung ist: "Die Linke.". Er ist eine Gliederung der Partei "Die Linkspartei.PDS (Die Linke)". "Die Linkspartei.PDS Landesverband Hamburg" ist die Partei des Demokratischen Sozialismus im Land Hamburg.

(2) Sitz des Landesverbandes ist Hamburg. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Land Hamburg der Bundesrepublik Deutschland.

II. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind alle Mitglieder der Partei im Sinne ihres Statuts, die beim Landesverband oder einer seiner Gliederungen als Mitglied eingetragen sind und dort ihren Mitgliedsbeitrag entrichten.

(2) Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder ergeben sich aus dem Statut der Partei.

III. SympathisantInnen des Landesverbandes

(1) Nichtmitglieder, die sich im Landesverband und seinen Gliederungen und Zusammenschlüssen engagieren, sind Sympathisantinnen und Sympathisanten der Partei in Hamburg. SympathisantInnen, die den Landesverband regelmäßig durch eine Zuwendung unterstützen, können im Rahmen des gesamten Landesverbandes alle Mitgliederrechte, mit Ausnahme der in Abschnitt 3 (3) genannten, wahrnehmen.

(2) Nichtmitglieder, die sich in den Gliederungen und Zusammenschlüssen engagieren, sind Sympathisantinnen und Sympathisanten der jeweiligen Gliederung oder des jeweiligen Zusammenschlusses. Über den Umfang der den SympathisantInnen zu übertragenden Mitgliederrechte entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse des Landesverbandes selbst. Ausgenommen sind die in Abschnitt 3 (3) genannten Mitgliederrechte

(3) Folgende Mitgliederrechte können nicht von SympathisantInnen ausgeübt werden: das Stimmrecht in Finanz- und Satzungsangelegenheiten der Partei, das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Funktionen in der Partei, die Teilnahme an Urabstimmungen und das Stimmrecht und aktive Wahlrecht bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zur Bürgerschaft, zu den Hamburger Bezirksversammlungen sowie für die Bundestagswahlen und die Europawahlen.

IV. Die Gliederungen des Landesverbandes

(1) Gliederungen des Landesverbandes sind Bezirksverbände (BV) und Organisationen der Basis (BO).

(2) Mitglieder des Landesverbandes können Mitglieder in einer Organisation der Basis sein. Die Bildung von Organisationen der Basis erfolgt durch Beschluss mehrerer Mitglieder des Landesverbandes. Der Bezug zum Landesverband muss im Namen deutlich werden. Organisationen der Basis können nach territorialen, politischen oder sozialen Kriterien gebildet werden.

(3) Organisationen der Basis eines oder mehrerer Verwaltungsbezirke Hamburgs bilden den Bezirksverband. Die Bildung des Bezirksverbandes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss einer dafür öffentlich im gesamten Landesverband einberufenen Versammlung.

(4) Gliederungen des Landesverbandes dürfen sich selbständig zu neuen Gliederungen gleicher Ebene zusammenschließen.

(5) Gliederungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit weitere Organisationsebenen schaffen.

V. Zusammenschlüsse

(1) Mitglieder und Gruppen des Landesverbandes haben das Recht, sich in Zusammenschlüssen des Landesverbandes zu vereinen. Die Zusammenschlüsse des Landesverbandes können sich mit anderen Zusammenschlüssen innerhalb der Partei zusammenschließen.

(2) Zusammenschlüsse sind Sammlungen politischer Strömungen (Plattformen) und Sammlungen auf Grund von sozialen Gemeinsamkeiten (Arbeitsgemeinschaften), besonderer thematischer Interessen (Interessengemeinschaften) sowie Sammlungen zur kurzfristigen Durchsetzung politischer Ziele (Initiativgruppen). Zusammenschlüsse sind keine Gliederungen der Partei. In diesem Rahmen können Zusammenschlüsse auch eigene Mitglieder aufnehmen, die nicht Mitglied der Partei sind.

(3) Diese Zusammenschlüsse können einen eigenen Namen führen und können sich eine eigene Satzung geben. Im Namen und in der Satzung muss eindeutig die Zugehörigkeit des Zusammenschlusses zum Landesverband ausgedrückt sein. Die Satzung darf nicht im Gegensatz zum Statut der Partei und der Landessatzung des Landesverbandes stehen.

(4) Zusammenschlüsse regeln ihre innere Arbeit selbst. Sie beteiligen sich an der Willensbildung des Landesverbandes und seiner Organe.

(5) Zusammenschlüsse können Mitglied von Dachorganisationen außerhalb der Partei werden. Die Mitgliedschaft eines Zusammenschlusses des Landesverbandes in einer Dachorganisation außerhalb der Partei bedarf der Zustimmung des Landesarbeitsausschusses.

VI. Die Organe und Gremien des Landesverbandes

(1) Organe des Landesverbandes sind

(2) Gremien des Landesverbandes sind

VII. Die Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes.

(2) Die Landesversammlung nimmt Stellung zur politischen Situation, beschließt die Grundlinien der Politik des Landesverbandes und bezieht Stellung zur Politik der Gesamtpartei. Sie behandelt Fragen der politischen Arbeit des Landesverbandes, nimmt die Berichte des Landesarbeitsausschusses, der Landesschiedskommission, des/der LandesschatzmeisterIn sowie der Landesrevisionskommission entgegen.

(3) Die Landesversammlung beschließt die Satzung des Landesverbandes und Änderungen an ihr mit einer 2/3-Mehrheit der dort stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Die Landesversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren ein Arbeitspräsidium (mindestens drei GenossInnen Versammlungsleitung, mindestens drei GenossInnen Redaktionskommission, mindestens drei GenossInnen Wahlkommission, mindestens drei GenossInnen Mandatsprüfungskommission), das die Landesversammlungen zusammen mit dem Landesarbeitsausschuss vorbereitet, die Landesversammlungen leitet, Beschlüsse zur Abstimmungsreife vorbereitet, die Wahlen durchführt und eine breite Beteiligung möglichst vieler GenossInnen an der Diskussion der Landesversammlungen ermöglicht.

(5) Die Landesversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre eine Geschäfts- und Wahlordnung. Beide bleiben so lange in Kraft, bis neue beschlossen werden.

(6) Die Landesversammlung beschließt über das jährliche Finanzkonzept. Im Finanzkonzept wird die Verteilung der Mitgliedsbeiträge zwischen den Gliederungsebenen festgelegt.

(7) Grundlegende Anträge und Materialien, die auf einer Tagung der Landesversammlung behandelt werden sollen, sind durch den Landesarbeitsausschuss mindestens zwei Wochen vor der entsprechenden Versammlung in einer geeigneten Form zu publizieren sowie den Mitgliedern und SympathisantInnen zur Kenntnis zu geben.

(8) Die Landesversammlung wählt in geheimer Wahl:

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

(9) Zu den Bürgerschaftswahlen beschließt die Landesversammlung über die Kandidatur des Landesverbandes. Über die Einreichung von Bezirkswahlvorschlägen entscheidet die Landesversammlung. Für Verwaltungsbezirke, in denen ein Bezirksverband existiert, ist die Zustimmung des jeweiligen Bezirksverbandes erforderlich. Die Landesversammlung beschließt das Wahlprogramm. Für die Bildung von Wahlbündnissen oder deren Unterstützung ist ein Beschluss der Landesversammlung von 2/3 der dort Stimmberechtigten erforderlich.

(10) Die Landesversammlung tritt mindestens viermal in zwei Jahren zusammen. Die Einberufung einer Tagung der Landesversammlung erfolgt auf Beschluss des Landesarbeitsausschusses. Die Einberufung einer Tagung erfolgt wenigstens zwei Wochen vor dem Tagungstermin. Gleichzeitig mit der Einberufung einer Tagung der Landesversammlung ist ihre Tagesordnung zu veröffentlichen. Die Tagung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder und Sympathisantinnen des Landesverbandes und 50 von hundert der zu Beginn der Landesversammlung Stimmberechtigten anwesend sind.

(11) Eine Tagung ist auch auf Forderung von mindestens 20% der Mitglieder des Landesverbandes einzuberufen. Kommt der Landesarbeitsausschuss einer solchen Forderung nicht innerhalb von vier Wochen nach, kann ein Vorbereitungskomitee die Einberufung der Tagung vornehmen.

VIII. Der Landesarbeitsausschuss

(1) Der Landesarbeitsausschuss ist ein Organ des Landesverbandes. Er ist die politische Leitung des Landesverbandes zwischen den Tagungen der Landesversammlung.

(2) Der Landesarbeitsausschuss fasst Beschlüsse zur Verwirklichung der von der Landesversammlung beschlossenen politischen Grundsätze. Er koordiniert die politische Arbeit des Landesverbandes, bringt den politischen Willen der Mitglieder des Landesverbandes zum Ausdruck.

(3) Der Landesarbeitsausschuss wird von Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses geleitet, die den Landesverband nach außen und im Rechtsverkehr vertreten. Zur Abwicklung des Rechtsverkehrs kann er jeweils zwei GenossInnen durch Beschluss Vollmacht erteilen. Zur Abwicklung der Finanzgeschäfte des Landesverbandes kann er jeweils zwei GenossInnen gemeinsame Kontovollmacht erteilen.

(4) Der Landesarbeitsausschuss ist der Landesversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

(5) Der Landesarbeitsausschuss ist für die Arbeit mit den finanziellen Mitteln und dem Vermögen des Landesverbandes verantwortlich. Auf dieser Grundlage und im Rahmen des durch die Landesversammlung beschlossenen Finanzkonzepts beschließt er den Finanzplan, der für die Ausgaben- und Einnahmenpolitik bindend ist. Er legt jährlich - in besonderer Verantwortung des/der LandesschatzmeisterIn - einen Finanzbericht vor, der Auskunft über die Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel des Landesverbandes gibt.

IX. Die Landesschiedskommission

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten im Landesverband und Streitfällen über Auslegung und Anwendung der Satzung des Landesverbandes sowie des Statuts der Partei, wählt die Landesversammlung die Landesschiedskommission.

(2) Die Landesschiedskommission entscheidet auf Grundlage der vom Bundesparteitag beschlossenen Schiedsordnung.

(3) Für die Wahl der Mitglieder der Schiedskommission gelten sinngemäß die Festlegungen des Bundesstatuts der Partei.

X. Die Landesrevisionskommission

(1) Die Landesrevisionskommission kontrolliert den ordnungsgemäßen Umgang mit den Finanzen und dem Vermögen des Landesverbandes und seiner Gliederungen. Sie kontrolliert die Einhaltung des Finanzkonzepts und des Finanzplanes.

(2) Grundlage für die Arbeit der Landesrevisionskommission ist die Finanzordnung der Partei.

(3) Für die Wahl der Mitglieder der Revisionskommission gelten sinngemäß die Festlegungen des Bundesstatuts der Partei.

XI. Die Organe und Gremien der Gliederungen

(1) Höchstes Organ einer Gliederung ist ihre Hauptversammlung / Delegiertenkonferenz.

(2) Für die Erledigung der laufenden Geschäfte wählen die Hauptversammlungen / Delegiertenkonferenzen der Gliederungen in geheimer Wahl ein geschäftsführendes Organ (Vorstand, Arbeitsausschuss, SprecherInnen, SprecherInnenräte). Das geschäftsführende Organ ist für die Arbeit mit den Finanzen verantwortlich und berichtet jährlich über deren Herkunft und deren Verwendung. Die weiteren Aufgaben regelt die Gliederung selbst.

(3) Die Bildung weiterer Gremien ist dem politischen Willen der jeweiligen Gliederung überlassen.

XII. Wahlen und Abstimmungen

(1) Um ein Mandat für die Funktionen des Landesverbandes kann sich jedes Mitglied des Landesverbandes bewerben und gewählt werden. Für die Wahlen zum Parteitag und zum Parteirat kann sich jedes Mitglied und jede/r Sympathisantin, die/der Mitgliederrechte wahrnimmt, bewerben und gewählt werden (passives Wahlrecht).

(2) Jedes Mitglied und jede/r SympathisantIn, die/der Mitgliederrechte wahrnimmt, hat das Recht, auf Landesversammlungen zu wählen (aktives Wahlrecht) sowie an Abstimmungen zu Sachfragen teilzunehmen und eigene Anträge einzubringen. Bei der Wahl von KandidatInnen zu den Parlamenten sind die jeweiligen Wahlgesetze anzuwenden.

(3) Durch entsprechende Wahlverfahren ist zu gewährleisten, dass in allen Organen und Gremien der Partei der Anteil von Frauen mindestens 50 von hundert beträgt. Von dieser Regelung kann nur in Ausnahmefällen durch Beschluss des jeweiligen Wahlgremiums abgewichen werden. Ein solcher Beschluss ist jeweils besonders zu begründen.

XIII. Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen und Zusammenschlüsse

(1) Die im Bundesstatut der Partei festgelegten Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände und Zusammenschlüsse können bei Vorliegen der ebenfalls im Statut aufgeführten Gründe sinngemäß als Ordnungsmaßnahmen gegen die Gliederungen und Zusammenschlüsse des Landesverbandes angewendet werden.

XIV. Verschmelzung und Auflösung

(1) Die Landesversammlung kann mit 3/4-Mehrheit der Mitglieder die Verschmelzung mit anderen Gliederungen der Partei beschließen. Der Zusammenschluss kann nur erfolgen, wenn die andere Gliederung den gleichen Beschluss gefasst hat.

(2) Die Landesversammlung kann mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Landesverbandes beschließen.

(3) Der Beschluss zur Verschmelzung oder Auflösung des Landesverbandes muss durch eine Urabstimmung bestätigt werden.

(4) Der Landesverband kann Dachorganisationen und Zusammenschlüssen beitreten. Für einen solchen Beitritt ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten auf der Landesversammlung erforderlich.

XV. Die finanziellen Mittel und das Vermögen

(1) Der Landesverband sowie seine Gliederungen finanzieren sich selbst.

(2) Der Umgang mit den finanziellen Mitteln und dem Vermögen erfolgt im Landesverband entsprechend dem Parteiengesetz, der Finanzordnung der Partei, dem Finanzkonzept des Landesverbandes sowie den Finanzplänen des Landesverbandes und seiner Gliederungen. Verantwortlich für die Verwendung der finanziellen Mittel sind der Landesarbeitsausschuss bzw. die geschäftsführenden Organe der Gliederungen. Sie planen Einnahmen und Ausgaben und berichten jährlich über Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel und des Vermögens.

(3) Bezirksverbände können selbständig Einnahmen und Ausgaben tätigen. Dabei gilt die Finanzordnung der Partei.

(4) Mitgliedsbeiträge können bei den Gliederungen des Landesverbandes entrichtet werden. Die jeweiligen Gliederungen sind dem Landesverband gemäß der Finanzordnung der Partei abrechnungspflichtig.

(5) Zusammenschlüsse gemäß Artikel 5 (1) finanzieren sich selbst. Sie können Zuschüsse von Parteigliederungen sowie Mittel von Dachverbänden; denen sie angehören, annehmen, soweit diese nicht dem Parteiengesetz Paragraph 25 widersprechen. Sie legen die Verantwortlichkeit für die Rechenschaftslegung über die Finanzen selbst fest und berichten jährlich über Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel.

XVI. Inkraftsetzung

(1) Diese Satzung wurde auf der Landesversammlung des Landesverbandes am 27.10.96 beschlossen. Sie tritt mit selbigem Datum in Kraft, die bisherige Landessatzung tritt damit außer Kraft.

(2) Die Namensänderung des Landesverbandes Hamburg tritt mit ihrer Beschlussfassung am 24.01.98 in Kraft.

(3) Die Namensänderung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 30.07.2005 in Kraft.

(4) Die Satzungsänderung - Ergänzung der Punkte VII (4) und (5) - tritt am 10.06.2006 in Kraft.


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